1. Was ändert sich für mich als Versicherten?
Mit Start des Fonds am 1. Januar 2009 zahlen Sie den gleichen allgemeinen Beitragssatz wie alle gesetzlich Versicherten.
Über den Einzug müssen Sie sich aber keine Gedanken machen, denn daran ändert sich nichts. Bis zum 31. Dezember 2010 überweist Ihr Arbeitgeber
wie gewohnt Ihren und seinen Anteil des Beitrages an Ihre Krankenkasse. Ab dem 1. Januar 2011 können Unternehmen die Beiträge, Beitragsnachweise
und Meldungen optional auch gebündelt an eine Weiterleitungsstelle entrichten und müssen nicht wie bisher 217 unterschiedlich hohe Beiträge an 217
unterschiedliche Krankenkassen zahlen.
2. Wie setzt sich der Beitragssatz zusammen?
Nach dem Entwurf der Verordnung zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber
paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung künftig 14,6 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz 14,0 Prozent.
Dazu kommt ein Anteil von 0,9 Beitragssatzpunkten, der nur von den Mitgliedern der Krankenkassen zu tragen ist.
3. Warum muss ich einen allgemeinen Beitragssatz zahlen?
Es gibt derzeit über 200 Krankenkassen. Als Versicherter erhalten Sie aber beim Arzt oder im Krankenhaus die gleichen Leistungen wie Ihr Nachbar.
Sind Sie beide in verschiedenen Krankenkassen, zahlen Sie dafür jedoch einen unterschiedlich hohen Beitrag. Weil das nicht fair ist, kommt der allgemeine
Beitragssatz. Mit ihm gilt künftig: Gleicher Beitragssatz für gleiche Leistung - wie auch in der gesetzlichen Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung.
4. Kann meine Krankenkasse wirklich nicht mehr Geld von mir verlangen?
Kommt eine Krankenkasse mit dem überwiesenen Geld nicht aus, darf sie einen Zuschlag erheben. Dessen Höhe ist aber begrenzt: Die Kasse darf höchstens
ein Prozent Ihres Bruttoeinkommens von Ihnen verlangen. Dann können Sie aber sofort die Kasse wechseln.
5. Was bringt mir der Fonds?
Durch den allgemeinen Beitragssatz können Sie künftig die Zusatzleistungen der verschiedenen Kassen leichter und besser vergleichen. Wie bei einem
Autorennen: Nur wenn alle ein gleichwertiges Auto fahren, weiß man, wer der beste Fahrer ist. Dazu kommt: Durch den Gesundheitsfonds müssen die Kassen
zwangsläufig ihren Service verbessern. Denn im Wettbewerb zwischen den Kassen entscheiden künftig Service und Leistungen, nicht der Beitragssatz.
6. Kann ich die Krankenkasse künftig noch wechseln?
Ja. Nach heutigem und auch nach künftigem Recht gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten. Aber: Wenn Sie Ihrer Kasse
kündigen wollen, müssen Sie 18 Monate lang dort versichert gewesen sein. Ausnahme: Die Kasse erhebt erstmals einen Zusatzbeitrag, der Zusatzbeitrag
wird erhöht oder die Prämie, die die Kasse auszahlt, wird gesenkt. Dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, die 18-monatige Bindungsfrist
entfällt. Ihre Kasse muss Sie über die Erhöhung des Zusatzbeitrags so rechtzeitig informieren, dass Sie die Kasse wechseln können, ohne
dass der neue Beitrag fällig wird.
7. Ich bin Rentner, gilt der allgemeine Beitragssatz auch für mich?
Ja, auch Rentnerinnen und Rentner zahlen ab dem kommenden Jahr den allgemeinen Beitragssatz.
8. Gilt die Mitversicherung von meinem Ehepartner und meinen Kindern weiter?
Ja, die Mitversicherung von Ehepartner und Kindern besteht auch mit Einführung des Fonds. Und: Für Ihre Kinder und Ihren mitversicherten Partner müssen
Sie den eventuell anfallenden Zusatzbeitrag nicht zahlen.
9. Gibt es Ausnahmeregelungen für finanzschwache Versicherte?
Sozialhilfeempfänger, Bezieher einer Grundsicherung und Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe bekommen, müssen einen möglichen Zusatzbeitrag
nicht selbst bezahlen. Diesen übernimmt das Grundsicherungs- bzw. das Sozialamt. Auch für ALG-II-Bezieher wird der Zusatzbeitrag in Härtefällen
von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
10. Wie unterscheiden sich die Leistungen der Krankenkassen ab 2009?
Die Basisleistungen der Krankenkassen sind heute weitgehend identisch, notwendige Maßnahmen werden bezahlt. Dies wird auch künftig so sein. Die Unterschiede
wird es geben, weil die Kassen sich im Wettstreit um den besten Service und die beste Versorgung der Versicherten beweisen müssen. Im Vordergrund stehen Fragen
wie: Kümmert sich meine Kasse genug um mich als Versicherten? Gibt es eine Hotline, bei der ich anrufen kann, wenn ich beim Facharzt zu lange auf einen Termin
warten muss? Ist meine Kasse familienfreundlich? Welche Präventionsangebote bietet meine Kasse? Sind die Wahltarife passgenau auf mich zugeschnitten?
Auf solche Service-Angebote sollten sie genau achten.
11. Liegt es am Gesundheitsfonds, wenn mein Krankenkassenbeitrag steigt?
Nein. Der Fonds hat nichts mit der Höhe des zukünftigen Beitragssatzes zu tun. Die Höhe des Beitragssatzes bemisst sich nach den Ausgaben für
Gesundheit - z.B. für Arzneimittel, Kliniken und Ärzte. Der Fonds ist lediglich ein Instrument, um die Beitragsgelder der Versicherten und die
Steuermittel fairer und zielgerichteter an die Kassen zu verteilen.
12. Wie bemisst sich die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes?
Für die Festlegung des Beitragssatzes gibt es klare Kriterien. Die Vorgabe: Die Kosten der Krankenkassen müssen zu 100 Prozent gedeckt sein, damit die Kassen
keine Schulden machen, wie es früher der Fall war. Darum berechnet der so genannte Schätzerkreis aus Gesundheitsexpertinnen und -experten den Finanzbedarf
der Kassen in den kommenden Jahren und legt der Bundesregierung einen Vorschlag für die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes vor. Auf dieser Grundlage wird die
Bundesregierung per Kabinettsbeschluss den Beitragssatz bestimmen und dem Bundestag vorlegen. Die Rechtsverordnung zum Beitragssatz tritt am 1. November 2008 in
Kraft, dann steht die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes fest.
13. Gilt der allgemeine Beitragssatz auch, wenn ich privat versichert bin?
Nein, der allgemeine Beitragssatz gilt nur für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen.
14. Was kann ich tun, wenn meine Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt?
In diesem Fall haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie könnten dann zum Beispiel zu einer gut wirtschaftenden Krankenkasse wechseln, die ihre Mitglieder
mit einer Prämie am Erfolg beteiligt.
15. Was muss ich als Arbeitgeber bezahlen?
Sie zahlen nach wie vor die Hälfte des paritätischen Beitragssatzes (teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Der liegt ab Januar bei 14,6 Prozent.
Die 0,9 Prozent Sonderbeitrag zahlt der Arbeitnehmer allein.
16. Wird es ab 2009 Unterschiede bei den Leistungen der Krankenkassen geben?
Der gesetzliche Leistungsumfang bei den Krankenkassen ist heute weitestgehend identisch. Dies wird auch künftig so sein. Unterschiede wird es geben, weil die
Kassen sich im Wettstreit um den besten Service und die beste Versorgung der Versicherten beweisen müssen. Im Vordergrund werden Fragen stehen wie: Kümmert
sich meine Kasse genug um mich als Versicherten? Gibt es eine Hotline, bei der ich anrufen kann, wenn ich beim Facharzt zulange auf einen Termin warten muss?
Ist meine Kasse familienfreundlich? Welche Präventionsangebote bietet meine Kasse? Die Versicherten sollten genau auf die Service-Angebote achten.
Unterschiede sind auch bei der Ausgestaltung der Wahltarife zu erwarten.
17. Manche behaupten, Krankenkassen würden im nächsten Jahr Leistungen streichen.
Die gesetzlichen Leistungen einer Krankenkasse sind überall identisch. Was zählen wird, sind ein guter Service und attraktive Angebote für die Versicherten.
Im Übrigen: Durch das GKV-WSG wurden keine Leistungskürzungen vorgesehen, vielmehr wurden neue Leistungen eingeführt (z.B. wurden Rehabilitationsleistungen
und Mutter-Vater-Kind-Kuren von Ermessens- in Pflichtleistungen umgewandelt oder Schutzimpfungen in den Leistungskatalog aufgenommen).
18. Wie sieht es ab 2009 mit dem Krankengeldanspruch für Selbständige in der Gesetzlichen Krankenversicherung aus?
Auch in Zukunft werden die gesetzlichen Krankenkassen dieses Risiko für die knapp 1,5 Mio. Selbständigen, die derzeit in der in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, absichern.
Freiwillig versicherte Selbständige mit Anspruch auf Krankengeld zahlen zur Absicherung des Krankengeldrisikos bisher Beiträge nach einem erhöhten
Beitragssatz. Wer ohne Krankengeldanspruch versichert ist, zahlt Beiträge nach einem ermäßigten Beitragssatz.
Nach derzeit geltendem Recht können die Krankenkassen den Anspruch auf Krankengeld für freiwillig versicherte Selbständige per Satzungsbeschluss
ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen. Wer bisher als Selbständiger eine gesetzliche Krankenkasse wählte, musste genau
darauf achten, ob die Versicherung einen Krankengeldanspruch beinhaltete, eingeschränkt beinhaltete oder einen solchen gar nicht umfasste.
Für diesen Personenkreis bringt die Gesundheitsreform ab dem 1. Januar 2009 eine deutliche Verbesserung. Dann besteht ein klares Wahlrecht für eine Absicherung mit
oder ohne Krankengeldanspruch.
Ab dem 1. Januar 2009 gilt für freiwillig versicherte Selbständige grundsätzlich der einheitliche ermäßigte Beitragssatz. Der Versicherungsschutz
umfasst zunächst keinen Krankengeldanspruch. Selbständige können dann aber freiwillig und flexibel entscheiden, ob sie über einen Wahltarif einen
Krankengeldanspruch bei ihrer Krankenkasse erhalten möchten oder nicht. Entscheiden sie sich dafür, zahlen sie eine entsprechende zusätzliche
Prämie. Dabei sind verschiedene Tarifvariationen möglich.
Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, entsprechende Krankengeld-Wahltarife anzubieten; eine Gesundheitsprüfung wie in der privaten Krankenversicherung
ist nicht zulässig. So kann sich künftig jeder Selbständige bei jeder gesetzlichen Krankenkasse sowohl mit als auch ohne Krankengeldanspruch versichern.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit